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16.07.2024

WIR SUCHEN – WIR STELLEN EIN…

Fachkraft für Arbeitssicherheit (mehr Infos hier)
Betriebsmediziner (auch als Kooperationspartner)

18.12.2023

AUSBLICK FOKUSTHEMEN 2024

(1) Vereinfachung & Optimierung: Arbeitssicherheit wird digitaler

(2) Herausforderung & Chance: Psychische Belastungen reduzieren, Potenziale entfalten

(3) Update & Entwicklung: Neues Wissen, kompakt und online, für Führungskräfte und Mitarbeitende

(1) Vereinfachung & Optimierung:
Arbeitssicherheit wird digitaler

In der Betreuung der Basics von Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin findet die Digitalisierung einen immer bedeutenderen Platz. Zeit- und ressourcensparende Online-Meetings und Audits, virtuelle Sprechstunden und ASA-Sitzungen sind in der Zusammenarbeit mit uns, für viele von Ihnen längst Normalität. Natürlich darf der persönliche Kontakt und Besuch vor Ort am Ende nicht fehlen, aber er kann effizient und gezielt vorbereitet werden, um Ihren Aufwand am Ende so überschaubar wie möglich zu halten. Wir gehen diesen Weg aufgrund Ihrer positiven Feedbacks konsequent weiter und bieten 2024 auf Anfrage auch digitale, individuelle Unterweisungen an! Sofern Sie noch keinen Zugang zur Online-Akte haben, sprechen Sie uns an.

(2) Herausforderung & Chance:
Psychische Belastungen reduzieren, Potenziale entfalten

Die Herausforderungen des nun wohl endgültig etablierten hybriden Arbeitens (Tele der Belegschaft vor Ort und Teile im HO), der virtuellen Führung aus Distanz und als Konsequenz, neue Büroraumkonzepte wie Desksharing, stellen die Zusammenarbeit weiter auf eine harte Probe und verschärfen das Thema mentale/psychischen Belastungen. Schon seit Jahren zeigt die AU-Kurve psychischer Erkrankungen einen massiven Anstieg. 2023 ist sie nochmals signifikant gestiegen!

Grund genug, 2024 die Ursachen gezielt aufzuspüren und anzugehen. Schließlich spielt in Zeiten des Fachkräftemangels der Faktor Arbeitsplatz- und Arbeitgeberqualität eine immer bedeutendere Rolle. 
Wenn Sie mögen, unterstützen Sie dabei! Als erfahrener und gelisteter Experte (der staatlichen Unfallkasse Nord), als versierter Vertragspartner des TÜV Süd (Life Service) und mit Hilfe einer einfachen und wissenschaftlich fundierten, Kennzahlen basierten schriftlichen Mitarbeiterbefragung – dem BalanceCheck!
Realisieren Sie nicht nur die ohnehin gesetzlich geforderte PSYCH GBU (mit TÜV-Zertifikat), sondern erhalten Sie parallel eine aktuelle, zielführende Stärken-Schwächen-Analyse aus Sicht Ihrer wichtigsten Ressource – Ihrer Beschäftigten… 

Neues Wissen, kompakt und online, für Führungskräfte und Mitarbeitende

Mit unserer NEWWork-AkadeME! bieten wir kompakte, interaktive Live-Online-Formate an, deren Themenvielfalt wir 2024 aufgrund des äußerst positiven Teilnehmerfeedbacks weiter ausbauen.

Im Fokus stehen Führungskräfte, um sich gezielt und einfach den neuen, o.g. Herausforderungen mit Hilfe erprobter best practice anpassen zu können. Die vermittelten Inhalte basieren dabei u.a. auf aktuellen und gebündelten Erkenntnissen einer Befragung tausender Unternehmen und Mitarbeiter durch die Universität St. Gallen. Lassen Sie sich von Lösungen für die aktuelle Zeit inspirieren!

Unsere Mitarbeiter-Seminare der NewWork-AkadeME! freuen sich wachsender Beliebtheit. Die Ausbildungen z.B. für Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer und zum Thema Pflichtenübertragung, wurden von den Teilnehmenden in der Qualitätsauswertung mit Bestnoten von 4,67 (von max. 5) bewertet…

Dies u.a. für Inhalt, Aufbereitung, Tempo, Sinnhaftigkeit und Praxisbezug. Vielen Dank für dieses Top-Feedback! 
Sie wollen mehr wissen? Sie haben Interesse? 
Dann schauen Sie sich HIER unsere Seminar-Themen 2024 detaillierter an, bzw. sprechen Sie live mit unseren Trainern
 

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15.07.2023

Neue Europäische Maschinenverordnung

Die Europäische Kommission hat die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG überarbeitet. Ziel war es, die Richtlinie in eine in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Europäische Verordnung zu überführen. Dabei ist die Richtlinie an den New Legislative Framework (NLF) angepasst worden. Außerdem haben neue technologische Entwicklungen wie z. B. Künstliche Intelligenz, Autonomie und Vernetzung bei der Anpassung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie Berücksichtigung gefunden.

Die neue Europäische Maschinenverordnung – Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen ist ab dem 14.01.2027 für das Inverkehrbringen von Maschinen anzuwenden. Da es keine Übergangsfrist gibt, sind bis dahin Maschinen weiterhin nach der derzeit geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr zu bringen!

HIER finden Sie die neue Europäische Maschinenverordnung EU 2023/1230

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02.02.2023
New Work – Nach der Pandemie bleibt eine veränderte Arbeitswelt – und darauf müssen Sie reagieren! Die Maßnahmen haben u.a. zu einer massiven Verschiebung der Arbeit ins HomeOffice geführt – und das wird als Fazit aller aktuellen Studien auch so bleiben. Technologisch ist in den letzten 36 Monaten viel passiert.
Organisatorisch und führungstechnisch jedoch wenig. Häufig wird auch jetzt noch mit den schnell gebastelten Vorgehen und Notlösungen gearbeitet…
 
Führen aus Distanz, dezentrales Arbeiten und digitale Zusammenarbeit werden dabei vielerorts noch „aus dem Bauch heraus“ betrieben. 
Gerade hier entstehen aber Belastungen, Vertrauens-, Kommunikations- und Performaceverluste auf allen Seiten!
 
Wir haben reagiert und bieten seit Januar 2023 über unsere „NewWork-AkadeME!“ attraktive, halbtägige Online-Seminare an, die die BestPractice der letzten 36 Monate in ein kompaktes Wissens-Update für Ihre Führungskräfte und Teams packt. 
 
Mit 
  • Führung-Agil
  • Führung im HomeOffice und 
  • Führung-Meetingkultur
bieten wir drei elementare Starterkurse, die die wesentlichen Tipps & Tools für eine zeitgemäße Zusammenarbeit „Post-Covid“ zusammenfassend und praxisnah vermitteln.
Beginnen Sie jetzt die neue Arbeitswelt zu nutzen – mit besserer Kommunikation, mehr Mitarbeiterzufriedenheit und optimierter Performance. 
 
Unsere Halbtägigen Zertifikats-Seminare für Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter (bis 10 TN) bieten wir mit Zuschnitt auf Ihre Belange ab 725 € netto an.
Unsere Coaches stehen gern für eine unverbindliches Gespräch per Telefon oder ein Video-Call zur Verfügung. 
 
Senden Sie bei Interesse einfach eine Mail mit Betreff NewWork-AkadeMe an AkadeMe@arbeitgeberwissen.de 
Lets-Go-Agile…

# Sie brauchen fachlichen Support / Beratung / Hilfe durch versierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) oder Betriebsmediziner ? Das geht auch online …
… Hier geht´s zum Kontaktformular!

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SHORTCUTS: Corona-TOP LINKS

# Alles was wichtig ist einfach erklärt

# BMAS Aktuelle-Informationen des BMAS 

# Aktuelle Corona-Information der Bundesregierung

# Aktuelle Corona-Bestimmungen aus Ihrem Bundesland

# 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung

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02.02.2023
Die Bundesregierung hat die Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung zum 02.02.2023 beschlossen.
Das Ende der Maßnahmen erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personen­fernverkehr.
Arbeitgeber und Beschäftigte können ab jetzt eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz umgesetzt werden. 
Einzige Ausnahme bilden die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege. Diese haben weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten.
 
Was bleibt ist eine veränderte Arbeitswelt – und darauf müssen Sie reagieren!
Die Pandemiemaßnahmen haben u.a. zu einer massiven Verschiebung der Arbeit ins HomeOffice geführt – und das wird als Fazit aller aktuellen Studien auch so bleiben. 
Technologisch ist in den letzten 36 Monaten viel passiert. 
Organisatorisch und führungstechnisch jedoch wenig. Häufig wird auch jetzt noch mit den schnell gebastelten Vorgehen und Notlösungen gearbeitet…
 
Führen aus Distanz, dezentrales Arbeiten und digitale Zusammenarbeit werden dabei vielerorts noch „aus dem Bauch heraus“ betrieben. 
Gerade hier entstehen aber Belastungen, Vertrauens-, Kommunikations- und Performaceverluste auf allen Seiten!
 
Wir haben reagiert und bieten seit Januar 2023 über unsere „NewWork-AkadeME!“ attraktive, halbtägige Online-Seminare an, die die BestPractice der letzten 36 Monate in ein kompaktes Wissens-Update für Ihre Führungskräfte und Teams packt. 
 
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  • Führung-Agil
  • Führung im HomeOffice und 
  • Führung-Meetingkultur
bieten wir drei elementare Starterkurse, die die wesentlichen Tipps & Tools für eine zeitgemäße Zusammenarbeit „Post-Covid“ zusammenfassend und praxisnah vermitteln.
Beginnen Sie jetzt die neue Arbeitswelt zu nutzen – mit besserer Kommunikation, mehr Mitarbeiterzufriedenheit und optimierter Performance. 
 
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14.12.2022

Neues Wissen für eine neue Zeit !

Auch drei Jahre nach Beginn der Pandemie kann man nicht davon sprechen, in einer neuen Normalität der Arbeitswelt angekommen zu sein.​ Unternehmen, Verwaltungen und Beschäftigte arbeiten zwar inzwischen alle mehr oder weniger hybrid, aber vielerorts herrschen noch immer die in der Corona-Zeit hastig etablierten Notverfahren vor! Die funktionieren irgendwie, sind aber oft schnell gestrickt und ineffizient, bzw. verursachen mittlerweile neue, andere, wie mentale Belastungen und Vertrauensverlust!

Während normalerweise Prozesse und Strukturen oft bis ins letzte Detail optimiert werden, agiert die Mehrzahl der Arbeitgeber aktuell, im Umfeld neuer und wohl auch bleibender Arbeitsbedingungen, eher noch nach Bauchgefühl und im Autopilot! Motto „wird schon wieder…“ ​

Was aber genau beim Hybrid Working, beim Führen aus Distanz oder Online-Meetings gut läuft und was nicht, wo man Performance, Vertrauen und vielleicht auch Beschäftigte verliert, wissen Arbeitgeber oft nicht, weil es kein Wissen, keine Daten, Feedbacks oder gar Benchmarks gibt.

Dabei ist vieles bereits vorhanden und erprobt. Hybrides, agiles Führungs- und Kommunikations-Know-how, das Etablieren einer neuen zeitgemäßen Meeting- und Feedbackkultur, Tipps & Tools für  Führungskräfte um vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit auf Distanz zu realisieren…

Man muss das Rad nicht neu erfinden. Zum einen läßt sich der konkrete Bedarf der Belegschaft mittels Kennzahlen heute bis auf die Ebene von Gruppen über die wissenschaftlich fundierte Strength-& Stress-Erhebung, den „BalanceCheck.de“ des TÜV Hessen / ARBEITGEBERWISEN.DE, klar und einfach ermitteln.

Zum anderen kann zeitgemäßes, erprobtes und bewährtes Wissen auch einfach, schnell und sicher upgedatet werden. Die NEWWork-AkadeME.de! von ARBEITGEBERWISSEN.DE ist diesem Bedarf gerecht geworden und bietet ab 2023 über kompakte Halbtags-Online-Seminare gezielte Wissens-Updates und Bausteine für Führungskräfte und Beschäftigte an. Neues Wissen für eine neue Zeit. Let´s go agile – New Work in Progress. Mit Sicherheit einfach!
Informieren Sie sich jetzt oder sprechen Sie live mit einem unserer Trainer.

19.09.2022

Neues Infektionsschutzgesetz, neue SARS-CoV-Arbeitsschutzrichtlinie

Am 08. September 2022 hat der Bundestag mit einer knappen Mehrheit für eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt, der der Bundesrat am 16.09.22 mit dem sogenannten Covid-19-Schutzgesetz grünes Licht gab.

Das Covid-19-Gesetzespaket sieht generell wieder schärfere Vorgaben zu Masken und Tests vor. Lockdowns und Schulschließungen soll es nicht mehr geben. Mit den neuen Regeln soll einem befürchteten deutlichen Anstieg der Corona-Infektionen begegnet werden. Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 wird der neue Rechtsrahmen der Corona-Schutzmaßnahmen gelten.

Für Arbeitgeber wurde vom Bundeskabinett bereits am 31.08.2022 eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Auch hier geht es darum, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen, sowie der Wirtschaft zu minimieren.

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Sie gilt analog dem Covod-19-Schutzgesetz vom 01.10.22 bis 07.04.2023

Maßnahmen SARS-CoV-s Arbeitsschutzverordnung (01. Oktober 2022)

  • Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept
  • Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte (z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen)
  • Angebot von Homeoffice
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Unterstützung der Arbeitgeber zur Impfaufklärung
  • Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten

Den aktuellen Stand der vollständigen Verordnung des BMAS finden Sie hier!

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01.06.2022

Bundesarbeitsgericht urteilt: 
Arbeitgeber dürfen Corona-Tests anordnen

Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Angestellten Corona-Tests vorschreiben, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Zur Begründung verweisen die Richter auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Im Streit um Corona-Testpflichten in privaten und öffentlichen Unternehmen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Grundsatzurteil gefällt. Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden am Mittwoch, den 01.06.2022 in Erfurt im Fall einer Orchestermusikerin aus München, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Corona-Tests vorschreiben können (5 AZR 28/22). Die Testpflicht müsse jedoch verhältnismäßig sein und die Interessen beider Seiten abwägen.

Arbeitgeber hätten eine Fürsorgepflicht und könnten im Interesse des Arbeitsschutzes Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil kann Auswirkungen auf Tausende Arbeitnehmer haben, wenn die Corona-Infektionen abermals drastisch steigen sollten.

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21.05.2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20. Mai offiziell verkündet, „dass angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen kein Anlass besteht, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.Mai 2022 hinaus zu verlängern.“

Bis einschließlich diesen Mittwoch sind die Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung noch vollumfänglich anzuwenden. Danach entfallen sie!
 
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen.
Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. 
 
Das Bundesministerium für Arbeit  und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf  solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben. 
 
Darüber hinaus beobachtet das Bundeministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.
Quelle : BMAS

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16.03.2022
Das Bundeskabinett hat heute, am 16. März 2022 einen Verordnungsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium für eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, der ab 20. März  „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben definiert. 

Kernaussage:
Ab dem 20. März können Arbeitgeber die Corona-Vorschriften am Arbeitsplatz weitestgehend selbst regeln! 
Die Betriebe sollen dabei jedoch auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. 

Mit Frühlingsanfang am kommenden Sonntag sollen in den Betrieben deutlich lockere Corona-Regeln gelten.

„Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen“, teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nach dem Beschluss der geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung im Kabinett mit.

Gleichwohl würden Basisschutzmaßnahmen nun nicht mehr unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe nach einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festgelegt, teilte das Ministerium mit.
Die Änderungen treten am 20. März in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai.

Corona-Regeln im Betrieb: Was darf, was muss?
Der Entwurf sieht vor, dass die Arbeitgeber

  • künftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen sollen.
  • Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollen sie dann den Beschäftigten einen Corona-Test anbieten, Schutzmasken bereitstellen oder sie zum „Homeoffice“ auffordern.
  • Eine generelle Pflicht zum Home-Office gibt es aber nicht.

Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln sowie Maskenpflicht sollen die Betriebe selbst entscheiden.

3G-Regeln können Arbeitgeber ihren Beschäftigten jedoch nicht vorschreiben.
Eine Verpflichtung besteht für Arbeitgeber weiter, wenn es um Corona-Impfungen geht. Eine Impfung muss auch weiterhin während der Arbeitszeit möglich sein. Bis einschließlich 19. März müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zudem weiterhin zwei kostenfreie Tests pro Woche anbieten.

Hier geht es zur Website des BMAS und der ausführlichen Originalfassung.

Für Sie als unsere Kunden werden wir in den kommenden Tagen zusammen mit unserer Chef-Sifa und dem Team der Betriebsmediziner eine auf die neue Arbeitsschutzverordnung abgestimmte kurze Gefährdungsbeurteilung, bzw. ein individuell anpassbares Hygienekonzept erstellen. Auf Basis dieser spezifischen GBU und des Hygienekonzepts, können Sie dann Ihre individuellen Maßnahmen planen, abstimmen, anpassen und rechtfertigen! Gerne kommen wir zeitnah mit einer praktikablen Lösung auf Sie zu!

12.12.2021
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

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19.11.2021

Neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet 
Nach dem Bundestag gestern, hat am 19.11.2021 auch der Bundesrat trotz kritischer Gegenstimmen das überarbeitete Infektionsschutzgesetz einstimmig verabschiedet. 
Mit dem aktualisierten Gesetz, das nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24.11. 21 in Kraft treten wird, ist eine neue Grundlage für die Fortschreibung rechtsverbindlicher Corona-Vorgaben geschaffen. Sie gilt zunächst bis 19.03.2022. Eine Verlängerung um drei MOnate ist möglich.
Sie tritt an die Stelle der bisherige Maßnahmengrundlage durch „die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“ Letztere läuft aller Wahrscheinlichkeit nach zum 25. November aus.
 
Das neu angepasste Infektionsschutzgesetz bietet einen Katalog von Maßnahmen, der in vielen Punkten mit dem identisch ist, was bisher schon bekannt ist. Dazu gehören etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote, Hygienekonzepte. Es enthält aber auch neue zusätzliche Regelungen für den Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln. 
 
Das ist neu …
 
3G-Regel am Arbeitsplatz
  • Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Arbeitgeber haben Ihre Beschäftigten darüber zu informieren. 
  • Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. 
  • Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests werden wieder kostenlos. 
  • Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. 
  • Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können. Vgl. IfSG § 28b (1-3)
Homeoffice-Verpflichtung
  • Generell gilt wieder eine „Homeoffice-Pflicht“. Beschäftigten mit „Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten“ muss Homeoffice ermöglicht werden – es sei denn, es geht aus betrieblichen Gründen nicht, wie etwa beim Bearbeiten von Post. 
  • Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es zum Beispiel zu eng oder zu laut ist oder nötige Ausstattung fehlt. Vgl. IfSG § 28b (4)
 
Impfunterstützungsgebot
  • Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren – und zwar auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. 
  • Sie sollen ermöglichen, dass ihre Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern, z.B. durch mobile Impfteams, während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot). 
  • Außerdem sollen Arbeitgeber Betriebsärztinnen, -ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen.
 
Besonderheiten für Pflegeeinrichtungen
Zum Schutz der in Pflegeeinrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe betreuten Menschen gilt dort auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, dass sie zusätzlich den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests bzw. PCR-Tests vorlegen können müssen. Gleiches gilt auch für Besuchspersonen wie Angehörige, aber auch solche, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten (z.B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).
 
 
 
Hintergrundwissen
Was bedeuten 2G, 2G-Plus, 3G und 3G-Plus?
Bei den Corona-Maßnahmen spielen die Zugangsbeschränkungen 2G, 2G-Plus, 3G und 3G-Plus eine große Rolle. Die Bedeutung im Einzelnen:
 
  • 2G meint geimpft oder genesen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die abschließende Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
  • 2G-Plus: wie 2G, das Plus steht für zusätzlich getestet der geimpften und/oder genesenen Personen. Als Test wird das negative Ergebnis eines Corona-Schnelltests verlangt.
  • 3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet. Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • 3G-Plus bedeutet geimpft, genesen oder PCR-getestet. Hier wird von Ungeimpften ein negativer PCR-Test verlangt. Dieser muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.
Gerne sind wir weiter für Sie da! 
#bleibensiegesund

#gemeinsamschaffenwirdas

 

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01.09.2021
Die erneute Verlängerung und Anpassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist beschlossene Sache. Sie tritt ab 10. September 2021 in Kraft und hat für die Dauer der pandemischen Lage Gültigkeit bis einschließlich 24. November.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu:
  • die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren
  • Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen, sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. 
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.
 
 
Wir immer unterstützen wir Sie beratend und aktiv in der sichern Umsetzung !

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30.06.2021
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (20.01./30.06) wird erneut verlängert und angepasst. Die ab 1.Juli 2021 in Kraft tretende Anpassung gilt für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021.

​Grundlegende Regelungen bleiben bestehen − flexiblere Anpassungen an das Infektionsgeschehen ermöglicht:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

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13.04.2021
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (20.01) wird erneut – bis 30.06 verlängert und um verbindliche Testpflicht ergänzt
Das Bundesarbeitsministerium hat am 13.04.21 erneut in Sachen Corona-Arbeitsschutzverordnung getagt und wichtige Beschlüsse gefasst.
Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um verbindliche betriebliche Testangebote ergänzt!
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute (13.04.21) dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird.
Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche ( 21.04.2021) in Kraft.Hier kommen Sie direkt zur Website des BMAS
Hier zur Verordnung in Originalfassung!Die Stichpunkte im Short-Cut:
Neu gilt:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

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05.03.2021
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (20.01) wird bis 30.04 verlängert

Angesichts der anhaltend pandemischen Lage wurde am 3. März 2021 in einem gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verabredet, dass die aktuell geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert wird.

Es ist weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. 

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

  • Home-Office, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • maximale Kontaktreduktion in Betrieben
  • medizinische Masken bei unvermeidbarem Kontakt
  • feste betriebliche Arbeitsgruppen
  • möglichst zeitversetztes Arbeiten

Hinsichtlich des Themas CORONA-SELBSTTESTS und TESTUNGEN in UNTERNEHMEN gibt es noch keine offiziellen bzw. einheitlichen Aussagen und Regelungen.
Klicken Sie aber hier um die Fakten zu Selbsttests und FAQs zu erhalten ! 

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20.01.2021

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 20.01.2021 

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Darin sind zusätzliche Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten.

Die Bundesregierung hatte bereits einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und eine konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel veröffentlicht. Deren Eckpunkte sind:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
    Auch bei betrieblichen und berufsbedingten Personenkontakten bestehen Infektionsrisiken – und damit auch das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Um dies zu vermeiden,  sind befristete und zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu treffen, die in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel beschrieben sind.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Coronavirus-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

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02.11.2020

Was gilt im Umgang mit Kollegen und Kunden für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung, ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Darüber hinaus sind die Arbeitgeber weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen.
(Quelle: Bundesregierung.de) (Fachlicher Support HIER!)

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03.08.2020

Update Praxis-Tools-Hygienekonzept

Seit einigen Tagen verzeichnen das RKI und die John Hopkins Universität auch in Deutschland wieder steigende Corona-Ansteckungsraten und Fallzahlen. Gerne hätten wir uns alle wieder an eine zunehmende Normalität in Leben und Arbeit gewöhnt. Leider ist aber immer noch – und jetzt erst recht wieder – erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten! Aus diesem Grund haben wir für Sie als unseren Kunden nochmals einfache, aber praxisgerechte Dokumente und Vorschläge für die Umsetzung, aber auch Sichtbarmachung Ihres Hygienekonzepts zusammengestellt. Nutzen Sie gerne diese Vorlagen oder passen Sie die Inhalte Ihren Bedürfnissen an!
Wichtig ist, weiterhin aufmerksam und rücksichtsvoll in jedem Moment miteinander umzugehen. Wir wollen alle möglichst gesund bleiben und parallel unser Leben und auch die Wirtschaft ohne erneuten lockdown in Gang halten!
Hier geht es zu den Dokumenten!
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und sind gerne für Sie da…
Bleiben Sie gesund!

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27.05.2020

Corona-Regelungen in den Bundesländern

Bund und Länder haben sich auf schrittweise Öffnungen des öffentlichen Lebens geeinigt. Hier geht es zu den aktuellen Informationen in Ihrer Region.

Bundesweit gilt: Erweiterte Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln bleiben bestehen. Geschäfte dürfen wieder öffnen – unabhängig von der Verkaufsfläche. Großveranstaltungen sind bis zum 31. August verboten.

Über die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung. Sie berücksichtigen dabei auch die regionale Entwicklung der Covid-19-Infektionszahlen.

Die jeweiligen Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie hier auf der Seite Ihres Bundeslandes: Übersicht Regelungen Bundesländer 

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19.05.2020

Lernkurve Homeoffice
Arbeiten im Homeoffice ist für viele Mitarbeiter von heute auf morgen quasi zur Normalität geworden. Während sich einige Maßnahmen mit zunehmenden Corona-Lockerungen wieder zurückentwickeln werden, haben andere Veränderungen bewiesen, dass sie mit etwas Feintuning, auch in der Zukunft eine echte Alternative und Bereicherung darstellen können. Arbeiten im Homeoffice gehört in Teilen sicher dazu.

Der Umzug ins Homeoffice – quasi über Nacht – hat für viele Menschen starke Veränderungen mit sich gebracht. Nicht alles kann da gleich perfekt organisiert sein und reibungslos laufen. Doch aus der Not eine Tugend zu machen, hat sich schon immer bewährt.

Damit das Arbeiten im Homeoffice tatsächlich eine Bereicherung werden kann, gilt es aber aus aktuellen Erfahrungen und auch den daraus resultierenden mentalen Belastungen, ein strukturiertes Feedback zu erlangen und eine möglichste steile Lernkurve zu erzielen.

Wir bieten für Unternehmen, Gruppen, Arbeitsbereiche und Führungskräfte aus diesem Grund den sogenannten Homeoffice QuickCheck an…

 

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17.04.2020
Corona-Virus / Covid-19

Corona: SARS CoV-2 Arbeitzsschutzstandard des BMAS

Für mehr Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten in der Pandemie sorgt der aktuelle Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung. Hier finden Sie das Dokument online.
Bei uns ist es als sofort einsetzbares ASA-Protokoll verfügbar… mailto:info@arbeitgeberwissen.de

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27.03.2020
Corona-Virus / Covid-19

Corona: Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Betrieb

Was Sie als Arbeitgeber, Ihre verantwortlichen Personen und Beschäftigten jetzt tun können und müssen!

„Soziale Kontakte vermeiden, zu Hause bleiben.“
Das ist wohl die effektivste Möglichkeit, sich vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Doch nicht jede/r kann im Homeoffice arbeiten.

Was müssen Menschen beachten, die nach wie vor ihre Arbeit vor Ort im Betrieb erledigen?

Welche Vorsorgemaßnahmen können Arbeitgeber ergreifen, um Mitarbeiter und Ihr Unternehmen zu schützen?

Neben der Schutz- und Fürsorgepflicht für jeden einzelnen Mitarbeiter, besteht auch die Gefahr einer betrieblichen Pandemie! Genug Gründe schnell und aktiv dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Je nach Art des Betriebes – bspw. bei viel Kundenkontakt – kann nämlich aus einer Schutzpflicht auch eine konkrete Verpflichtung, wie „Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen“, folgen. Sie sollten also im Corona-Krisenmanagement und Arbeitsschutz weiterhin planvoll und nicht operativ hektisch vorgehen.

Oberstes Gebot für alle, die nicht zu Hause bleiben können und ihre Arbeit auch während der Corona-Epedemie an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb erledigen müssen:
„Sich so gut wie möglich vor einer Infektion schützen.“

Damit das gelingt, sollten Arbeitgeber, verantwortliche Personen und Mitarbeiter schnell konkrete Maßnahmen erarbeiten und die Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Maßnahmen und Schutzvorkehrungen unterweisen. Das bedeutet, dass klar erklärt werden muss, wo und wie Ansteckungsrisiken im Betrieb zu minimieren sind.

Wir beraten und unterstützen Sie dabei und haben die wichtigsten Infos zum Vorgehen zusammengestellt:

Das Planungsmittel der Wahl kommt aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Die Gefährdungsbeurteilung.
Das bedeutet Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen festlegen und umsetzen!“

Maßnahmen im Einzelnen:

1. Gefährdung beurteilen

Die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus ist groß, das Ansteckungsrisiko sehr hoch. Deshalb muss schnell entschieden werden, wo welche Risiken bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind. Nutzen Sie zur Planung und Bewertung eine Gefährdungsbeurteilung.

2. Einbeziehung der Mitarbeiter (gfls. BR)

Bei der Auswahl von Maßnahmen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, sollten Sie ihre Mitarbeiter einbeziehen. Sie sind die Experten des Arbeitsalltages. Ihr ASA-Ausschuss ist ein gutes Zentral-Gremium um die Aufgabe zu koordinieren.

3. Maßnahmen zeitnah umsetzen
Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Gehen Sie dennoch planvoll vor.

4. Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit sollte/muss nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens 2m betragen. Darüber hinaus sind die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-Regel ASR A1.2 (Raumabmessung und Bewegungsflächen) zu beachten. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, muss die Anzahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden. Auf diese Weise lässt sich am besten sicherstellen, dass die Produktion möglichst lange aufrechterhalten werden kann.

5. Arbeitsbeginn und -ende
Beim Beginn und Ende der Arbeitszeit (Zeiterfassung, Umkleideräume etc.) ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt. Dies kann beispielsweise über Einweisungen durch beauftragte Personen oder Abgrenzung von Stehflächen mit Klebeband sichergestellt werden.

6. Pausen
In diesem Sinne ist auch eine Pausenregie zu organisieren: Durch versetzte Pausen kann man gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten, etwa in Pausenräumen oder an Raucherpunkten, eingehalten wird.

7. Kantine
In der Betriebskantine ist sowohl bei der Essensausgabe, als auch an den Tischen, durch eine reduzierte Bestuhlung zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand zueinander eingehalten werden kann. Bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern oder die Einweisung durch beauftragte Personen können hierbei hilfreich sein.

8. Hygieneregeln
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit empfehlen wir den Beschäftigten mehrfach die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände in den Waschräumen zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der erforderlichen Hygienekonventionen beim Husten oder Niesen (Armbeuge, Papiertuch) ist erforderlich.

9. Reinigungsplan
Da das Corona-Virus nach bisherigen Erkenntnissen auch auf vielen Flächen eine gewisse Zeit überlebt, ist durch einen geeigneten Reinigungsplan zu gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich gereinigt oder auch desinfiziert werden. Entsprechende Hygienemaßnahmen sind auch beim Schichtwechsel sicherzustellen.

10. Schutzausrüstung
Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus auch persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese sollte als eine ergänzende Maßnahme berücksichtigt werden.

11. Freistellung
Für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (insbesondere ältere und vorerkrankte Beschäftigte oder Menschen mit Behinderungen) ist ggf. durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch Arbeitsplatzwechsel sicherzustellen, dass sie sich am Arbeitsplatz nicht infizieren. Gibt es für diese Beschäftigten keine Möglichkeit, ohne direkten sozialen Kontakt ihre Arbeit zu verrichten, sind sie von der Arbeit freizustellen. Auch für diese Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen.

12. Beauftragte
Damit alle erforderlichen Maßnahmen angemessen beachtet werden können, muss eine Unterweisung durch Beauftragte erfolgen. Diese prüfen in Absprache mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat auch, ob aufgrund der spezifischen betrieblichen Bedingungen ggf. weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

13. ASA – ihr Planungs- & Informationsgremium
Der ASA-Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) koordiniert zeitnah die Umsetzung der Maßnahmen und hilft bei der Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Lassen Sie sich fachkundig unterstützen, z.B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte.

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20.03.2020
Corona-Virus / Covid-19

Corona: 10 TIPPS ZUR INTERNEN KRISEN-PR

In zahllosen Beratungen und Mitarbeiter-Workshops bei Arbeitgebern aus Wirtschaft und Verwaltung wird immer wieder deutlich, wie wichtig heutzutage eine proaktive und transparente Kommunikation für die Mitarbeiter und Arbeitgeber-Qualität ist. Was für den Unternehmensalltag gilt, spitzt sich in Krisensituationen natürlich nochmals zu.

Fakt ist: Gute Kommunikation in der Krise hilft, zusätzliche psychische Belastungen der Mitarbeiter, in einer ohnehin bereits belasteten Situation, zu reduzieren und parallel die mentale Verbundenheit zum Arbeitgeber zu stärken. Das hilft dabei, gemeinsam an einem Strang zu ziehen und schwierige Entscheidungen und Situationen mit vereinten Kräften zu meistern.

Wir haben zehn wichtige Punkte für die Corona-Krisenkommunikation für Sie gefunden und hier zusammengestellt.

Let´s go agile… viel Erfolg!

1) Klare Verantwortlichkeiten

Demokratie ist eine schöne Staatsform – hat aber in der Krisenkommunikation nichts zu suchen. Sie führt zum Meinungs- und Handlungsföderalismus und das ist kontraproduktiv. Es gilt der Grundsatz: Niemand gibt irgendwelche Statements ab außer ein klar von der Geschäftsleitung definierter Personenkreis. Das gilt auch für Führungskräfte in der Fläche, beispielsweise Regionalgeschäftsführer. Die Zentrale muss die Kommunikation vorgeben, damit das Unternehmen nicht etwa von Bundesland zu Bundesland anders kommuniziert.

2) Drei wichtige Botschaften

Empathie, Sachebene, Perspektive. Mit dieser Reihenfolge legen Sie den Grundstein für eine erfolgreiche Krisenkommunikation. Wiegen Sie faktische Gefahr und die von den Menschen empfundene Gefahr nicht gegeneinander auf. Kommunizieren Sie sachlich, warum Produktlieferungen sich verzögern oder Dienstleistungen in der bisherigen Form zurzeit nicht erbracht werden können. Zeigen Sie eine Perspektive auf, die auf eine spätere Normalisierung hinweist. Vermeiden Sie konkrete Daten wie: „Am 30. April sind wir wieder voll einsatzfähig für Sie da.“ Sagen Sie stattdessen: „Wir rechnen damit, Ende April, Anfang Mai wieder … “ Oder formulieren Sie in Jahreszeiten: im Sommer, im Herbst.


3) Gesicht zeigen

Eine Krise vom Ausmaß der Corona-Epidemie muss das Gesicht der Geschäftsführung bekommen. Schicken Sie bei Interviews und Statements nicht Ihre PR-Agentur oder den Pressesprecher vor. Deren Kapazitäten nutzen Sie besser für Medienkontaktarbeit und Hintergrundgespräche, Brancheneinschätzungen und für die interne Kommunikation. Jetzt ist die Zeit, wo die Geschäftsleitung auch kommunikativ die Leitung übernehmen muss.


4) Irrtümer sind möglich

Die Faktenlage kann sich bei einer Pandemie stündlich ändern. Berücksichtigen Sie das in Ihrer Kommunikation. Legen Sie sich nicht für die Ewigkeit fest. Verwenden Sie Formulierungen wie „nach aktuellem Kenntnisstand“, „derzeit deutet alles darauf hin, dass“. Und keine Angst: Wenn Sie morgen genau das Gegenteil von dem verkünden müssen, was Sie heute gesagt haben, gibt es auch hier Rettung für Sie: „Nach erneuter Abwägung aller Fakten“, „Nach Bekanntwerden neuer Fakten, kommen wir ebenfalls zu einer Neubewertung der Situation“, „Wir müssen in dieser dynamischen Lage auch unsere Handlungsempfehlungen entsprechend anpassen.“ Und vieles mehr.

5) Auf Experten berufen

Niemand erwartet von einem CEO, dass er neben all seinen sonstigen Kernkompetenzen sich jetzt auch als Hobby-Virologe kompetent zum Thema Pandemien äußert. Orientieren Sie sich an Empfehlungen, offiziell anerkannter Institutionen, etwa dem Robert-Koch-Institut (RKI), dem Bundesgesundheitsministerium und so weiter. Verweisen Sie in Ihren Statements stets darauf, dass Sie sich an die Empfehlungen von XY orientieren. Sprechen Sie eventuelle Schwachstellen bei der Umsetzung behördlicher Maßnahmen in Ihrer Organisation offen an. Die Belegschaft – und damit auch deren Außenkontakte – bekommen es ohnehin früher oder später mit. So bleiben Sie glaubwürdig.

6) Führungskräfte einnorden

Gerade jetzt ist es besonders wichtig, dass Führungskräfte auf den unteren Ebenen als offene Ansprechpartner für die Belegschaft wahrgenommen werden. Weisen Sie darauf hin, dass Menschen unterschiedliche Bildungsniveaus haben, unterschiedlich auf Risiken und Gefahren reagieren – und sich manchmal etwas mehr Führung wünschen als in normalen Zeiten, damit ihnen Sorgen und Entscheidungen abgenommen werden. Da hilft es wenig, wenn ein Abteilungsleiter besorgte Anfragen abwimmelt und auf die Zentrale verweist. Ja, wir stehen vor einer gefährlichen Epidemie – aber nicht vor dem Ende der Menschheit. Es wird eine Zeit nach Corona geben, und in dieser werden wir alle uns gegenseitig daran messen, wie wir in dieser Zeit miteinander umgegangen sind.


7) Mitarbeiter umsorgen

Bisher wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit kostenlosen Getränken, einem Kicker im Pausenraum oder einer Nackenmassage am Arbeitsplatz bei Laune gehalten. In der Post-Corona-Zeit wird es viel entscheidender sein, wie Sie mit den Menschen in Ihrem Betrieb während dieses Ausnahmezustands umgegangen sind. Fühlte die Belegschaft sich von Ihnen geführt (im Sinne von „geschützt“), waren Sie für die Belegschaft da, haben Sie wirklich informiert – oder gab es im Intranet nur eine Linkliste zu den Informationen der Gesundheitsbehörden? Und es ist wirklich keine gute Idee, sich jetzt als Führungskraft für drei Wochen in das Ferienhaus auf Sylt zurückziehen (habe ich mir nicht ausgedacht!).


8) Interne Kommunikation überprüfen

Es heißt nicht nur „Bewegtbild-Kommunikation“, weil sich im Bild etwas bewegt, sondern weil man mit Bildern auch Menschen mehr bewegen kann. Wenn Sie die Möglichkeit haben, nehmen Sie in angemessenen zeitlichen Abständen ein Video für die Belegschaft auf. Informieren Sie über die (sich verändernde) Haltung in der Geschäftsleitung und begründen Sie auch Maßnahmen, die für Sie aus Ihrer Position selbsterklärend sein mögen.


9) Cover my Ass

Ja, Sie dürfen auch egoistisch sein in der Krise. Aber nur ausgewogen und an den richtigen Stellen. Wenn Sie beispielsweise die unternehmerische Freiheit Ihrer Entscheidungen beim Umgang mit der Corona-Krise begründen, sichern Sie sich ab. Selbst Fehlentscheidungen sind im Nachhinein kein Problem, wenn Sie (auch anhand früherer Interviews) nachweisen können, dass Sie etwa auf Rat der Behörden so oder so gehandelt haben. Ihr Handeln muss auch im Nachhinein nachvollziehbar sein. Das macht unter Umständen auch Fehlentscheidungen weniger dramatisch. Das Schlimmste wäre, wenn man Ihnen berechtigt vorwerfen könnte, aus Profitgier den Kundenbetrieb zu spät eingestellt zu haben – oder sogar noch Druck auf Kommunalpolitiker ausgeübt zu haben. Selbst, wenn man Ihnen später vorhalten sollte, viel zu früh Mitarbeiter nach Hause geschickt oder Läden geschlossen zu haben, können Sie stets argumentieren: „Wir haben das in Anbetracht der neuartigen Situation in Deutschland aus Vorsorge gegenüber unseren Kunden und Mitarbeitern gemacht.“ Vorsorge ist keine Feigheit.

10) Täglich dazulernen

Checken Sie, wie Ihre interne und externe Kommunikation von Medien und Öffentlichkeit angenommen wird. Hinterfragen Sie ständig, ob die veröffentlichten Positionen Ihres Unternehmens noch aktuell sind und in einer veränderten Gesamtlage noch angemessen erscheinen. Nehmen Sie gegebenenfalls Änderungen und Korrekturen vor. Verpassen Sie Ihren Dokumenten im Intra- und Internet einen Zeitstempel, damit jeder sehen kann, wie aktuell die Informationen sind. Geben Sie auch bei unverändertem Sachstand (beispielsweise: „Wir haben keinen Verdachtsfall im Unternehmen.“) dennoch eine Aktualisierung an. Selbst wenn die Information „Kein Verdachtsfall“ auch nach 14 Tagen noch richtig sein sollte, so wird ihr doch weniger geglaubt, weil die Information formal ja zwei Wochen alt ist. Holen Sie sich rechtzeitig juristischen Rat ein, weil notwendige Entscheidungen unter Umständen gegen Arbeits- oder Lieferantenverträge verstoßen könnten.

Und grundsätzlich gilt: Was auch immer Sie tun, gehen Sie in Ihrer Kommunikation offen und transparent damit um. Intern, wie extern.

Diese wertvollen ARBEITGEBERWISSEN-Tipps von Medienprofi Tom Buschardt  (Mitglied der MeinungsMacher/manager-magazin.de) können wir  absolut empfehlen und geben sie gern an Sie weiter!

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02.03.2020
Corona-Virus / Covid-19

Corona: Informationen zum covid-19 corona virus

Wir haben zu Ihrer aktuellen Information einige hilfreiche Informationen, Links und praktische Empfehlungen (siehe auch betriebliche Pandemie), der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zusammengestellt.

Von China ausgehend breitet sich derzeit das neue Coronavirus SARS-CoV-2 aus. Die damit einhergehende Erkrankung wird als Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) bezeichnet. Die schnell steigenden Fallzahlen betreffen inzwischen viele europäische Länder und auch Deutschland. Insgesamt weist die Entwicklung der Fallzahlen und Infektionsraten eine hohe Dynamik auf.


Das sollten Unternehmen wissen und beachten

Organisatorische oder individuelle Schutzmaßnahmen in Unternehmen, die über Regelungen zu rückkehrenden Beschäftigten oder persönlichen geschäftlichen Kontakten hinausgehen, ergeben sich aus den Vorgaben der unten aufgeführten Institutionen.

Bei Risikobewertung sowie Planung und Durchführung von Maßnahmen sollte der Betriebsarzt/die Betriebsärztin beteiligt werden. Folgende Informationen und Quellen sind für Unternehmen sinnvoll:

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zu dem Thema Informationen zusammengefasst (Link 1) und gibt Hinweise für betriebliche Pandemiepläne (Link 2)
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019-ncov/index.jsp

https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/pandemieplanung/index.jsp

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) hat zu Mundschutz und Handhygiene Informationen bereitgestellt. Besonderer Wert ist auf eine angemessene Handhygiene und Husten- und Nies-Etikette sowie einen entsprechenden Abstand zu legen. https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Das Robert Koch-Institut (RKI) liefert die Daten zu Fallzahlen, Krankheitsdefinition und Umgang mit möglicherweise infizierten Personen https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Eine Beurteilung der aktuellen Situation in Deutschland findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Bei Auslandsreisen sind die tagesaktuellen Hinweise auf den Länderseiten des Auswärtigen Amtes hilfreich https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Die aktuelle Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Vorgaben für Schutzmaßnahmen und Reisempfehlungen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019

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